Allgemeine Spendenbedingungen

für Zuwendungen, die über die Plattform

www.baumfalt.com
zwischen
BaumFalt e.V., Brunnenhausweg 15, 91583 Schillingsfürst, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach unter VR 201094
– im Folgenden Empfänger -
und
den in § 1 Absatz 2 lit. a. bezeichneten Zuwendenden
– im Folgenden „Spender“ –
getätigt werden.

§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

(1) Für die Spendenbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Spender gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Spendenbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Zuwendung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Spendenbedingungen des Spenders werden nicht anerkannt, es sei denn, der Empfänger stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(2) Im Sinne dieser Allgemeinen Spendenbedingungen sind:

  1. „Spender“: Nutzer (juristische und natürliche Personen) der Spendenplattform von BaumFalt e.V., welche eine Spende über die Spendenfunktion tätigen;
  2. „Spende“: unentgeltliche Zuwendung des Spenders an BaumFalt e.V.; Spenden umfassen insbesondere
    1. „Baum-Pakete“: Einmalige Spenden in variabler Höhe
    2. „Mitgliedschaft“: Monatliche Spende in Form einer Dauerspende; die „Mitgliedschaft“ kann jederzeit mit einem Vorlauf von vier Wochen gekündigt werden. Bei der „Mitgliedschaft“ handelt es sich nicht um eine Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne.
    3. Sonstige Spenden und Sachzuwendunge

§ 2 Spendenprozess

(1) Der Empfänger stellt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und im beschriebenen Umfang die technischen Voraussetzungen für die Nutzung einer Online-Plattform (im Folgenden „Spendenplattform“) für Spenden bereit. Der Spender nimmt die Datenkommunikation durch eigenständige Zugriffe auf der vom Empfänger bereitgestellten Spendenplattform vor.

(2) Die Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der Spende werden jeweils an geeigneter Stelle auf den Internetseiten der Spendenplattform beschrieben.

(3) Durch Zusage eines „Baum-Pakets“ oder einer „Mitgliedschaft“ des Spenders auf der Spendenplattform, ist der Empfänger berechtigt, den Spendenbetrag einzufordern. Hierfür stellt der Empfänger geeignete Zahlungsmittel zur Verfügung.

(4) Leistet der Spender seine versprochene Spende im Lastschriftverfahren, so hat er eine ausreichende Deckung des Bankkontos zur Abbuchung der Spende zu gewährleisten. Etwaige Gebühren für eine Rücklastschrift mangels ausreichender Deckung trägt der Spender.

(5) Die Spende wird einem sogenannten Spendenpool zugeführt. Sobald aus diesem Spendenpool heraus eine Baumpflanzung ökonomisch und ökologisch umsetzbar wird, werden gesammelte Spenden für die Pflanzung von Bäumen in der durch die Ausschreibung auf dem Spendenportal beschriebenen Weise verwendet.

(6) Der Spender hat die Möglichkeit ein Benutzerkonto auf dem Spendenportal des Empfängers anzulegen. Auf diesem Benutzerkonto kann der Spender seine getätigten Spenden einsehen und eine vorhandene „Mitgliedschaft“ ändern oder kündigen.

(7) Zur konkreten Umsetzung der Pflanzung von Bäumen kann sich der Empfänger der Leistung von Hilfspersonen bedienen.

§ 3 Pflichten des Empfängers

(1) Der Spender erhält für den Abschluss eines „Baum-Pakets“ bzw. einer „Mitgliedschaft“ keine Gegenleistungen. Auf Wunsch stellt der Empfänger dem Spender eine Urkunde „Baum-Zertifikat“ aus.

(2) Der Empfänger wird regelmäßig im Rahmen seiner öffentlichen Publikationen (Blogbeiträge, Newsletter und Soziale-Medien) über unterstützte Baumpflanzungen und Projekte berichten. Der Spender hat keinen Anspruch auf die umfassende Information der Verwendung seiner konkreten Spende.

(3) Der Empfänger verpflichtet sich, die Spenden ausschließlich für die steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwenden. Sofern aus den Spenden gemeinnützigkeitsrechtlich eine freie Rücklage gebildet werden kann, darf diese für ein Investment in nachhaltige Forstwirtschaft verwendet werden. Etwaige Gewinne hieraus werden ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet.

(4) Der Empfänger ist berechtigt Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Der Spender erhält für geleistete Spenden mit einem Gesamtbetrag von über € 300 im Kalenderjahr automatisch eine Zuwendungsbestätigung. Diese sendet der Empfänger jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres zu. In allen anderen Fällen erhält der Spender eine Zuwendungsbestätigung erst durch Aufforderung an den Vorstand des Empfängers.

    § 4 Schlussbestimmungen

    (1) Auf die Spendenbeziehung zwischen dem Empfänger und dem Spender findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

    (2) Sofern es sich beim Spender um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen zwischen dem Spender und dem Empfänger der Sitz des Empfängers.

    (3) Die Allgemeinen Spendenbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde, werden diese Allgemeinen Spendenbedingungen jedoch im Ganzen unwirksam.